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Mitteilung der Sozialbersicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

ln den nächsten Wochen wird die zuständige Aufsichtsperson der SVLFG wieder Beratungen und Besichtigungen in den versicherten Unternehmen durchführen. Sie ist nach § 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vll) verpflichtet, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame erste Hilfe in den Unternehmen zu übewachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Die versicherten Unternehmer - auch wenn es sich um Kleinstbetriebe handelt - haben nach § 19 SGB Vll die Besichtigung zu ermöglichen.


Der Unternehmer ist nach § 21 SGB Vll für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verantwortlich. Er hat vor allem seine betrieblichen Einrichtungen und Maschinen in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, seine Mitarbeiter über die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren angemessen zu unterrichten und sie zur Einhaltung der der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz anzuhalten.


Die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG (VSGen) können Sie, falls diese in lhrem Betrieb nicht vorhanden sind, bei der SVLFG, Vogelrainstr. 25,70199 Stuttgart, kostenlos anfordern oder unter unserem lnternetauftritt (wrrvw. svlfg. de) herunterladen. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.


lhre
Sozialversicherung fair
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
27.09.2019

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