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Hier finden Sie aktuelle Bekanntmachungen der Stadt Buchen (Odenwald):

Feststellung des Jahresabschlusses 2014

Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Buchen (Odenwald) für das Rechnungsjahr 2014

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 09. November 2015 das Ergebnis der Jahresrechnung 2014 gem. § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg festgestellt.

pdfBekanntmachung Jahresrechnung 2014110 kB

Klimaschutz bei der Stadt Buchen II

Die Stadt Buchen stellte im März den Antrag zur Erneuerung der Innenbeleuchtung in dem Technischen Rathaus in LED Technik beim Bundesminsterium für Umwelt,Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Durch diese Maßnahme lassen sich mindestens 50 % des Co² Ausstoßes einsparen. Dabei beträgt die Förderquote 30%. Ideale Voraussetzungen also für den Einbau von förderfähiger LED-Beleuchtungs-, Steuer- und Regelungstechnik bei der Sanierung der Innenbeleuchtung. Denn in punkto Größe, Effizienz, Lebensdauer, Umweltfreundlichkeit, Lichtintensität und qualität ist die LED-Technologie konventionellen Leuchtmitteln weit überlegen. Und dank der hohen Förderquote lassen sich zukunftssichere, umweltfreundliche und wirtschaftliche Lichtlösungen zu minimalen Investitionen realisieren.

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz seit 2015

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend vorgestellt…

Anmeldung einer Wohnung:
Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung wird allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:

Öffentliche Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes

Gruppenauskünfte an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg am 13. März 2016

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebe- hörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 16. Landtag von Baden-Württemberg in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

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